ESG-Controlling: Aktueller Stand und nächste Schritte zur Integration von „Social Reporting“ in das Finanzcontrolling

Vladimir Boshnjakovski untersucht die Ursprünge und die Entwicklung der ESG-Berichterstattung, beleuchtet die Herausforderungen bei der Integration von Social Reporting in das Finanzcontrolling und analysiert Rahmenwerke wie die GRI. Darüber hinaus werden zukünftige Entwicklungen betrachtet, insbesondere der Übergang zu regulierter ESG-Berichterstattung sowie die Entwicklung von Kennzahlen, die stärker mit der finanziellen Performance verknüpft sind.

I. GESCHICHTE ALS KONTEXTGEBER

Wir schreiben das Jahr 1758, und das jährliche Treffen der Quäker findet in Philadelphia statt. Nach jahrelangen Debatten einigen sie sich schließlich darauf, ihren Mitgliedern den Sklavenhandel zu untersagen. Diese Entscheidung war keineswegs einfach. Viele waren der Ansicht, dass ein Verzicht angesichts der eigenen geringen Größe lediglich weniger moralischen Gruppen wirtschaftliche Vorteile verschaffen würde, ohne die „peculiar institution“ tatsächlich zu beeinflussen. Andere argumentierten hingegen, dass der Handel mit Menschen nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch wirtschaftlich problematisch sei, da er zu Trägheit, Ineffizienz und erheblichen Risiken – etwa in Form von Aufständen – führe.

Die Gegenüberstellung dieser Argumente erinnert in bemerkenswerter Weise an heutige ESG-Debatten. Noch wichtiger ist jedoch die Erkenntnis, dass ESG keineswegs ein neues Phänomen ist und dass insbesondere das „S“ von Beginn an eine zentrale Rolle spielte.

Das 19. Jahrhundert wurde maßgeblich durch die klassische Ökonomie von Adam Smith geprägt. Nach seiner Theorie entstehen gesellschaftliche Vorteile durch die Handlungen rationaler, aber eigennütziger Individuen. Im 20. Jahrhundert wurde diese Sichtweise durch das Konzept des Shareholder-Kapitalismus nach Milton Friedman weiter verstärkt. Danach besteht die Aufgabe eines Unternehmens grundsätzlich darin, Gewinne innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu maximieren. Die Verfolgung sozialer Ziele würde demnach ineffizient sein, treuhänderische Pflichten verletzen und das Funktionieren freier Gesellschaften verzerren.

Dieses Konzept wurde jedoch in Wirtschaft und öffentlicher Diskussion vielfach missverstanden, sodass gegen Ende des 20. Jahrhunderts eine grundlegende Neuinterpretation erforderlich wurde – ESG tritt auf den Plan.

Ereignisse wie die Katastrophe der Exxon Valdez, das Bhopal-Gasunglück sowie die zunehmende Dringlichkeit der Klimakrise machten das „E“ zum dominierenden Element der ESG-Debatte. Darüber hinaus rückte infolge der globalen Finanzkrise 2008 das „G“ (Governance) in den Fokus. Das „S“ (Social) trat vergleichsweise später in den Vordergrund, wurde jedoch im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie, die Black-Lives-Matter-Bewegung und die verstärkte Diskussion über strukturelle Ungleichheit zentral.

Das Ergebnis ist, dass die Berichtsrahmen für „E“ und „G“ heute deutlich weiter entwickelt sind, während es weiterhin eine Herausforderung darstellt, das „S“ systematisch zu analysieren, zu messen und in Investitionsstrategien zu integrieren.

II. AKTUELLE PRAXIS DER SOZIALEN BERICHTERSTATTUNG

a. Einige allgemeine Anmerkungen zur ESG-Berichterstattung

Der aktuelle Stand der ESG-Berichterstattung lässt sich am treffendsten durch die Begriffe freiwillig, privat, dezentral und nicht geprüft beschreiben. Dies hat zu „einer Vielzahl von Ansätzen zur Kategorisierung, Definition und Darstellung von Nachhaltigkeitskonzepten“ geführt.

Abweichungen zwischen den einzelnen Rahmenwerken ergeben sich teilweise aus Unterschieden in der Wesentlichkeitsanalyse sowie aus unterschiedlichen Zielgruppen. Infolgedessen besteht eine „Unzufriedenheit über die Vielzahl unterschiedlicher und teilweise widersprüchlicher Nachhaltigkeits-Reporting-Frameworks“, was sowohl für die Unternehmen, die Berichte erstellen, als auch für die Stakeholder, die diese nutzen, zusätzliche Kosten verursacht.

Mit zunehmender Reife des Bereichs haben sich bestimmte Berichtsrahmenwerke durchgesetzt und dominieren zunehmend den Markt. Ihnen wird eine überlegene „Präzision, Validität, Konsistenz und Interoperabilität“ zugeschrieben. Zu den wichtigsten Akteuren im Bereich der ESG-Berichterstattung zählen: i) die Global Reporting Initiative (GRI); ii) das Sustainability Accounting Standards Board (SASB); sowie iii) das Integrated Reporting Framework (IR). Trotz dieser Vielfalt bestehen deutliche Hinweise darauf, dass zwischen diesen Akteuren eine erhebliche Zusammenarbeit besteht und dass die jeweiligen Standards – mit wenigen Ausnahmen – parallel angewendet werden können.


b. Global Reporting Initiative (GRI)

Die Global Reporting Initiative (GRI) ist mit Abstand das am weitesten verbreitete Rahmenwerk für Nachhaltigkeitsberichterstattung. Es wird von über 10.000 Unternehmen in mehr als 100 Ländern sowie von 75 % der weltweit 250 größten Unternehmen verwendet. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die soziale Berichterstattung anhand der GRI zu analysieren, da sie den aktuellen Stand der Praxis am besten widerspiegelt. Sämtliche in den folgenden Abschnitten enthaltenen Informationen basieren auf dem „Consolidated Set of the GRI Standards 2021“, veröffentlicht von der GRI im Jahr 2021.

Die GRI-Standards sind in verschiedene Module unterteilt, die miteinander referenziert und kombiniert werden können. Sie sind in drei Gruppen organisiert. Die für alle Organisationen relevanten Kernthemen sind in den sogenannten universellen Standards GRI 1, 2 und 3 enthalten. Diese umfassen den Zweck, zentrale Konzepte, Definitionen, allgemeine Angaben, Berichtsgrundsätze und -praktiken sowie Leitlinien zur Bestimmung der Wesentlichkeit. Daneben existieren die GRI-Sektorstandards, die sich mit spezifischen Branchen befassen, wie etwa Öl und Gas, Finanzdienstleistungen oder Textilien.

Schließlich gibt es die Themenstandards, die verschiedene Aspekte von ESG abdecken: i) GRI 201–207 betreffen überwiegend die Governance-Berichterstattung, einschließlich Themen wie Beschaffung, Korruptionsbekämpfung, Wettbewerb und Steuern; ii) GRI 301–308 befassen sich mit der Umweltberichterstattung; und iii) GRI 401–418 betreffen die soziale Berichterstattung.

Ziel der GRI ist es, „Organisationen in die Lage zu versetzen, Informationen über die wesentlichsten Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen auf Wirtschaft, Umwelt und Menschen offenzulegen“. Die Bedeutung einer Auswirkung wird anhand der in GRI 3 enthaltenen Leitlinien zur Wesentlichkeit bestimmt. Diese verlangen von einer Organisation, ihren Kontext zu verstehen, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu identifizieren, deren Bedeutung zu bewerten und die wesentlichsten Auswirkungen vorrangig zu berichten.

Ein entscheidender Schritt bei der Bestimmung der Wesentlichkeit ist die Analyse der Sektorstandards, die die für eine Branche typischerweise wesentlichen Themen auflisten. Die relevanten Auswirkungen können dabei positiv oder negativ sein. Von besonderer Bedeutung ist, dass Auswirkungen als wesentlich gelten, wenn sie entweder für die Organisation selbst oder für Wirtschaft, Umwelt oder Menschen relevant sind. Damit hat die GRI das Konzept der sogenannten doppelten Wesentlichkeit integriert.

Der Bericht muss korrekt, ausgewogen, klar, vergleichbar, vollständig und überprüfbar sein. Gleichzeitig ist es Organisationen gestattet, bestimmte Informationen nicht offenzulegen, sofern dies auf fehlende Anwendbarkeit, rechtliche Verbote, Vertraulichkeitsbeschränkungen oder die Nichtverfügbarkeit von Informationen zurückzuführen ist.

c. Soziale Berichterstattung nach GRI

Die soziale Berichterstattung im Rahmen der GRI ist in den GRI-400-Standards enthalten, die 18 Module mit insgesamt 35 Offenlegungen umfassen. Es ist zu beachten, dass die Offenlegungen nicht die kleinste Einheit der sozialen Berichterstattung darstellen, da viele von ihnen durch zwei oder mehr Kennzahlen gemessen werden.

Die verwendeten Kennzahlen stellen eine Mischung aus quantitativen, qualitativen und binären Daten (Ja/Nein) dar. Für 24 der 35 Offenlegungen kann festgestellt werden, dass mindestens eine quantitative Kennzahl vorhanden ist. Demgegenüber werden elf Offenlegungen ausschließlich qualitativ erfasst, in Form von Beschreibungen von Richtlinien und Prozessen.

Bei einer Betrachtung auf übergeordneter Ebene lassen sich die Module anhand ihres jeweiligen Wirkungsbereichs in vier Kategorien einteilen: Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Verbraucher und spezifische Themenbereiche.

Die größte und am weitesten entwickelte Kategorie der sozialen Berichterstattung betrifft arbeitsbezogene Themen. Diese umfasst sechs Module mit insgesamt 20 Offenlegungen, von denen 12 auf quantitativen Daten beruhen.

Die zweitumfassendste Kategorie betrifft Menschenrechte. Diese Kategorie umfasst fünf Module mit insgesamt fünf Offenlegungen. Die Art der verwendeten Kennzahlen besteht überwiegend aus Risikobewertungen und Prüfmechanismen im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen. Lediglich zwei der fünf Offenlegungen sind rein quantitativ ausgestaltet.

Die dritte Kategorie betrifft Kunden. Diese Kategorie umfasst drei Module mit insgesamt fünf Offenlegungen. Die Art der verwendeten Kennzahlen besteht aus einer Kombination quantitativer, qualitativer sowie binärer Daten (Ja/Nein). Hervorzuheben ist, dass für jede Offenlegung mindestens eine quantitative Kennzahl vorhanden ist.

Schließlich existieren drei weitere Module, die keiner der genannten Kategorien eindeutig zugeordnet werden können. In diesem Bereich finden sich drei Module mit insgesamt fünf Offenlegungen. Die verwendeten Kennzahlen bestehen aus einer Kombination quantitativer und qualitativer Daten. Hervorzuheben ist, dass für jede Offenlegung mindestens eine quantitative Kennzahl vorhanden ist.

III. DIE ZUKUNFT: REGULIERUNG UND INVESTORENFREUNDLICHE KENNZAHLEN

Die verfügbare Literatur deutet darauf hin, dass sich zwei zentrale Trends abzeichnen:
i) die Regulierung der ESG-Berichterstattung; und
ii) die Einführung von Kennzahlen, die stärker mit dem Finanzcontrolling verknüpft sind.

a. Übergang zur Regulierung der ESG-Berichterstattung

Die wissenschaftliche Literatur legt nahe, dass die unmittelbar bevorstehende und zugleich wirkungsstärkste Veränderung im Bereich der Regulierung der ESG-Berichterstattung zu erwarten ist. Es wird ein Übergang stattfinden von der derzeitigen freiwilligen, dezentralen und ungeprüften ESG-Berichterstattung hin zu einer gesetzlich verpflichtenden, zentralisierten und geprüften Berichterstattung.

Die Europäische Union nimmt hierbei eine führende Rolle ein – sowohl in Bezug auf ESG insgesamt als auch im Hinblick auf die ESG-Berichterstattung im Besonderen. Sie hat ein umfassendes regulatorisches Umfeld geschaffen, das unter anderem folgende Instrumente umfasst: das European Climate Law, die EU-Taxonomie, die EU Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) sowie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

Wenn jedoch konkret von ESG-Berichterstattung die Rede ist, kommt der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eine zentrale Bedeutung zu. Diese wurde von der Europäischen Kommission im November 2022 verabschiedet und schafft verpflichtende nicht-finanzielle ESG-bezogene Offenlegungspflichten, die voraussichtlich nahezu 50.000 Unternehmen in der Europäischen Union betreffen werden.

Die Einführung erfolgt schrittweise:

  • Für das Berichtsjahr 2024 sind zunächst große börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern zur Abgabe von ESG-Berichten verpflichtet.
  • Für das Berichtsjahr 2025 wird der Anwendungsbereich auf nicht börsennotierte große Unternehmen ausgeweitet.
  • Ab dem Jahr 2026 werden alle börsennotierten Unternehmen berichtspflichtig sein.

Eine besonders weitreichende Erweiterung des Anwendungsbereichs ist für das Jahr 2028 vorgesehen, wenn auch bestimmte Nicht-EU-Unternehmen, die in der Europäischen Union tätig sind, in die Berichtspflichten einbezogen werden.

Die Standards und Inhalte der Berichterstattung werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) geregelt. Die ESRS weisen eine sehr ähnliche Struktur wie die GRI auf, wobei lediglich „geringfügige Unterschiede … bestehen, die überbrückt werden können“. Tatsächlich wurden die ESRS ausdrücklich mit dem Ziel entwickelt, eine „Interoperabilität“ mit bestehenden Rahmenwerken zu gewährleisten.

Eine besonders wichtige Neuerung, die durch die CSRD eingeführt wird, ist die Verpflichtung, die in den Berichten enthaltenen Informationen durch einen unabhängigen Dritten prüfen (assurieren) zu lassen. Derzeit bestehen jedoch noch Unsicherheiten darüber, wer diese unabhängigen Prüfer sein werden und ob die Anforderungen einer begrenzten Prüfung (limited assurance) oder einer umfassenden Prüfung (reasonable assurance) gelten werden.

Insgesamt besteht kaum Zweifel daran, dass die CSRD zum globalen Referenzrahmen für die Regulierung der ESG-Berichterstattung werden wird – in ähnlicher Weise, wie die DSGVO zahlreiche Nicht-EU-Rechtsordnungen und Standards beeinflusst hat und damit die Soft Power der Europäischen Union unter Beweis stellt.

Gleichzeitig besteht jedoch Unsicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung in den USA. Dort sind in jüngerer Zeit Initiativen der SEC zu beobachten, die die ESG-Berichterstattung indirekt und teilweise regulieren. Parallel dazu zeigt sich jedoch auf Ebene der Bundesstaaten eine Gegenbewegung in Form eines Flickenteppichs von anti-ESG-Regulierungen, die überwiegend auf dem Argument beruhen, dass Manager im Rahmen ihrer treuhänderischen Pflichten im besten Interesse ihrer Auftraggeber handeln müssen und sich nicht auf die Verfolgung von „ökologischen, sozialen, politischen oder ideologischen Zielen“ konzentrieren dürfen.

Es ist jedoch denkbar, dass dieser Widerstand nachlässt, wenn sich durch geeignete Kennzahlen und eine bessere Integration von ESG in das Finanzcontrolling zeigt, dass ESG tatsächlich eine Weiterentwicklung des Shareholder-Kapitalismus im 21. Jahrhundert darstellt.

b. Entwicklung controlling-relevanter Kennzahlen

Die Analyse des GRI-Rahmenwerks zur sozialen Berichterstattung hat gezeigt, dass bereits heute ausgereifte und komplexe Instrumente für das Social Reporting existieren. Gleichwohl weisen selbst die besten aktuellen ESG-Rahmenwerke erhebliche Einschränkungen auf, da sie dazu tendieren, „den Fokus auf das Messbare zu legen, anstatt auf das tatsächlich Wesentliche“.

Infolgedessen ist ihr Nutzen für das Finanzcontrolling begrenzt. Es erscheint fraglich, ob diese Rahmenwerke dem Management tatsächlich verlässliche Signale über die Fähigkeit eines Unternehmens liefern, die zentralen Megatrends im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit erfolgreich zu steuern.

Die grundlegende Annahme ist, dass Unternehmen – abhängig davon, wie niedrig oder hoch ihre berichteten ESG-Daten ausfallen – entweder mit Kosten und Einschränkungen oder umgekehrt mit Einsparungen und Vorteilen konfrontiert werden. Diese können sich auf vielfältige Weise manifestieren: i) Ergebnisse im Bereich Arbeitsbedingungen beeinflussen die Rekrutierung, Bindung und Entwicklung von Talenten; ii) Ergebnisse im Bereich Menschenrechte beeinflussen die Reputation der Marke sowie das Risiko von Boykotten; iii) Ergebnisse im Bereich Kunden beeinflussen ebenfalls die Reputation sowie potenzielle Boykottrisiken. **Niedrige Werte in einer dieser Kategorien erhöhen das Risiko von Sanktionen, strafrechtlicher Haftung des Managements, gerichtlichen Auseinandersetzungen oder des Verlusts der gesellschaftlichen Akzeptanz („social license to operate“) **. Gleichzeitig weisen die derzeitigen Berichterstattungsinstrumente Defizite auf, da sie nicht die erforderliche Detailtiefe, Korrelationen und Interpretationsmöglichkeiten liefern, um „wesentliche nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen auf die zentralen Werttreiber von Wachstum, Produktivität und Risiko“ adäquat abzubilden.

Mit der weiteren Entwicklung von ESG und der zunehmenden Verlagerung von seinen Ursprüngen im Bereich des sozial verantwortlichen Investierens hin zu klassischen Investitionsansätzen ist zu erwarten, dass sich Kennzahlen und Modelle herausbilden werden, die besser aufzeigen, wie nachhaltigkeitsbezogene Faktoren die Geschäftsstrategie beeinflussen und in wirtschaftlichen Wert übersetzt werden können. Dabei wird verstärkt auf Faktoren wie Wertschöpfung und Cashflow abgestellt werden.

c. Fazit

Der rasante Aufstieg von ESG hat eine grundlegende Transformation in mehreren Bereichen ausgelöst – im Finanzwesen (z. B. Auswirkungen auf finanzielle Performance, Wesentlichkeit und Kennzahlen), im Recht (treuhänderische Pflichten, Verbraucherschutz, Greenwashing) sowie in der öffentlichen und gesellschaftlichen Debatte (z. B. „woke capitalism“).

Auch wenn die soziale Berichterstattung innerhalb von ESG vergleichsweise spät in den Fokus gerückt ist, existieren bereits heute solide Rahmenwerke für das Social Reporting. Diese stellen jedoch lediglich einen Ausgangspunkt in einer frühen Entwicklungsphase der ESG-Berichterstattung dar.

Mit dem Übergang zu einer verpflichtenden ESG-Berichterstattung wird es erforderlich sein, die bestehenden Ansätze weiterzuentwickeln und insbesondere Kennzahlen stärker mit dem Finanzcontrolling von Risiken und Performance zu verknüpfen. Dies ist entscheidend, um Investoren und andere Anspruchsgruppen davon zu überzeugen, dass ESG relevant ist und funktioniert – und dass ESG letztlich mit dem Shareholder-Kapitalismus vereinbar ist und als dessen Weiterentwicklung verstanden werden kann.

Für rechtliche Beratung zur ESG-Regulierung und ESG-Praxis in Nordmazedonien oder zur ESG-Berichterstattung in Nordmazedonien können Sie uns jederzeit unter contact@boshnjakovski.com kontaktieren oder uns unter +38970257879 anrufen.

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